Tierversuche im Sinne des Tierschutzgesetzes (TierSchG) sind Eingriffe und Behandlungen zu Versuchszwecken an Tieren oder am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere verbunden sein können. Die im Tierschutzgesetz festgeschriebene Verpflichtung, Tiere vor Schmerzen, Leiden und Schäden zu bewahren, gilt gerade und besonders für den Bereich der Wissenschaft und Forschung.
Zu den Aufgaben des Fachbereichs 2.2 im Tierschutz gehört die Genehmigung von Tierversuchen. Die gesetzliche Grundlage dafür ist das Tierschutzgesetz. Tierversuche sind grundsätzlich genehmigungspflichtig (§ 8 TierSchG). Unter bestimmten Voraussetzungen ist nur eine Anzeige beziehungsweise ab dem 01.12.2021 (vgl. Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 18. Juni 2021) ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren erforderlich.
Wer ein Versuchsvorhaben, in dem Zehnfußkrebse verwendet werden, durchführen will, hat das Versuchsvorhaben der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Vor der Durchführung von Tierversuchen muss ein Antrag auf Genehmigung oder eine Anzeige an den Fachbereich 2.2 gerichtet werden.
Für die Beantragung finden Sie ein entsprechendes Formular zum Herunterladen auf der Seite Download/Links/Videos. Wichtig: Alle Anträge sollen über die jeweils zuständigen Tierschutzbeauftragten der Einrichtung eingereicht werden.
ACHTUNG / NEUERUNG
Der Fachbereich 2.2 hat das Verfahren zur Beantragung von Tierversuchsvorhaben und zur Bestellung von Tierschutzbeauftragten digitalisiert.
Ab sofort werden daher alle Neuanträge zur Genehmigung von Tierversuchsvorhaben sowie zur Bestellungen von Tierschutzbeauftragen über das ethikPool-Onlineportal entgegengenommen.
Zur Nutzung des Online-Portals ist eine Registrierung, mit anschließender Freigabe durch das LAVE, erforderlich!
Bitte setzen Sie sich bei Problemen mit der Registrierung oder bei Rückfragen telefonisch unter 02361/305 5555 oder per E-Mail mit dem Fachbereich 2.2 in Verbindung.
Informationen zu den ersten Schritten (Benutzerhandbücher) erhalten Sie in diesem Bereich.
Nach Eingang eines Tierversuchsantrags im Fachbereich 2.2 erfolgt dann eine formelle und inhaltliche Prüfung. Bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchsanträgen wird der Fachbereich 81 von den Kommissionen nach § 15 TierSchG unterstützt.