Für die Ermittlung des bei der Festsetzung der Verwaltungsgebühren zu berücksichtigenden Verwaltungsaufwandes werden für Amtshandlungen des LAVE, die ab dem 01.01.2019 abgeschlossen werden, die vom Ministerium des Innern Nordrhein-Westfalen empfohlenen Richtwerte zugrunde gelegt, sofern nicht eine Tarifstelle ausdrücklich eine abweichende Berechnung vorsieht.
Die Richtwerte werden vom Ministerium des Innern per Runderlass im Ministerialblatt veröffentlicht. Die jeweils geltenden Runderlasse mit den gültigen Richtwerten sind in der Sammlung des Ministerialblatts NRW (SMBl. NRW. 2011) abrufbar.
Für die bis zum 31.12.2018 abgeschlossenen Amtshandlungen finden die mit Bekanntmachung vom 17.01.2017 (MBl . NRW. 2017 S. 60) veröffentlichten LAVE-Stundensätze Anwendung, die am 01.01.2019 außer Kraft getreten ist.