
Ausnahmegenehmigungen Wein Hinweise für Antragsteller
Nach den weinrechtlichen Bestimmungen dürfen Erzeugnisse, die nicht den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, dem Weingesetz oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, nicht in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden.
Nach § 2 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung kann bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit und zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung zugelassen werden, dass vorschriftswidrige Erzeugnisse in Verkehr gebracht, eingeführt, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden, wenn die Abweichung von den geltenden Vorschriften gering ist.
Antrag
Der Antrag ist formlos, sollte aber folgende Informationen enthalten, damit keine unnötigen Verzögerungen entstehen:
- Datum, Antragsteller (Adresse, Tel.- & Fax-Nr., E-Mail-Adresse), Rechnungsempfänger
- Genaue Bezeichnung des vorschriftswidrigen Erzeugnisses (inkl. Los-Nummer) mit Angabe der exakten Menge
- Wirtschaftlicher Wert der betroffenen Partie (auf Grundlage des Nettopreises)
- Beschreibung der Vorschriftswidrigkeit (ggf. unter Beifügung amtlicher o. privater Gutachten) und Schilderung der Gründe, die zur Vorschriftswidrigkeit des Erzeugnisses führten
- Angabe, für welchen Zweck die Ausnahmegenehmigung beantragt wird. Wie soll das Erzeugnis verwendet, verwertet oder vermarktet werden und/oder mit welcher Bezeichnung soll es in Verkehr gelangen?
- Angabe des voraussichtlichen Abverkaufszeitraums
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