Registrierung gemäß Futtermittelhygiene-Verordnung (VO (EG) Nr. 183/2005)
Mit Einführung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 wurde eine umfassende Registrierungspflicht für Futtermittelunternehmen festgelegt. Die Registrierungspflicht berücksichtigt u.a. verschiedene Tätigkeiten von der Futtermittelprimärproduktion bis zum Inverkehrbringen von Futtermitteln (vgl. Art. 2 der VO (EG) Nr. 183/2005).
Registrierungspflichtige Tätigkeiten gemäß VO (EG) Nr. 183/2005 müssen bei der dafür zuständigen Behörde registriert werden. In Nordrhein-Westfalen ist das LAVE die landesweit zuständige Behörde für alle Betriebe, die sich nicht auf der Stufe der Primärproduktion befinden. Die Meldung zwecks Registrierung beim LAVE erfolgt über folgendes Formular:
Relevante Änderungen (z.B. Umzug des Betriebes oder neuer Ansprechpartner) zu einer bestehenden Registrierung oder die Abmeldung einer Betriebsstätte oder eines Futtermittelunternehmens sind dem LAVE über folgendes Formular mitzuteilen:
Futtermittelprimärproduktion Hinweis für Landwirte / Tierhalter
Weitere Informationen zur Registrierung (gemäß VO (EG) Nr. 183/2005) auf der Stufe der Primärproduktion und das entsprechende Registrierungsformular sind auf der Webseite der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen verfügbar.
Zulassung
Um bestimmte Tätigkeiten ausführen zu können, benötigen die betroffenen Futtermittelunternehmen eine Zulassung.
Eine Zusammenfassung der zulassungspflichtigen Tätigkeiten nach VO (EG) Nr. 183/2005 sowie nach Futtermittelverordnung befindet sich in folgendem Dokument:
Ein Antrag auf Zulassung nach Artikel 10 der VO (EG) Nr. 183/2005 ist dem LAVE über folgendes Formular zu übermitteln:
Registrierung und Zulassung nach VO (EG) Nr. 999/2001
Weiterführende Informationen zur Registrierung und Zulassung nach VO (EG) Nr. 999/2001 und zum Thema Verfütterungsverbot befinden sich unter dem Reiter "Verfütterungsverbot".