Familienmitglied oder Einkommensquelle?
Die Haltung von Heimtieren erfreut sich anhaltender Beliebtheit. Viele Menschen halten sich ein Tier in Ihrem Haushalt, zur eigenen Freude, als Gefährten und geschätzte Familienmitglieder. Haustiere sind Gefährten, für die man ihr ganzes Leben lang verantwortlich ist. Sie benötigen fortlaufend Pflege und Aufmerksamkeit.
Nutztiere werden dagegen nicht zum Vergnügen gehalten, sondern um von ihnen Lebensmittel oder andere Produkte wie Häute, Felle, Wolle, Federn etc. zu gewinnen. Zu diesem Zweck sind Nutztiere in der Regel so gezüchtet worden, dass sie eine möglichst hohe Leistung erbringen können. Bei der Nutztierhaltung steht die Wirtschaftlichkeit im Vordergrund, da mit diesen Tieren Geld verdient werden muss und die Erträge für Lebensmittel tierischer Herkunft häufig nicht groß sind. Dies hat eine Zucht auf Höchstleistung zur Folge, und dabei kann es leicht zu tierschutzwidrigen Zuständen kommen.
Wissen schützt Tiere rechtliche Grundlagen der tierschutzgerechten Tierhaltung
Die Haltung von Tieren im Haushalt ebenso wie in der Landwirtschaft, findet überwiegend auf vergleichsweise eingeschränktem Raum statt. Tierhaltung erfordert daher detaillierte Kenntnisse über die Tierart, da den Tieren meist keine Wahlmöglichkeiten für ihren Aufenthaltsort, Sozialkontakte und ihr Futter bleiben. Vor Beginn der Tierhaltung oder des Umgangs mit Tieren sollten sich die zukünftigen Tierbesitzer unbedingt ausführlich über die Haltungsbedingungen informieren und sich ihrer großen Verantwortung für das Leben und Wohlbefinden der Tiere bewusst werden.
Das Tierschutzgesetz überträgt in § 2 diese Verantwortung auf den Tierhalter.
Demnach ist derjenige, der ein Tier hält oder zu betreuen hat, dazu verpflichtet, das Tier der Art und den Bedürfnissen des Tieres entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen.
Auch darf derjenige, der ein Tier hält oder zu betreuen hat, die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßen Bewegung nicht so einschränken, dass dem Tier dadurch Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Wichtig ist auch, dass Tierhaltende oder Tierbetreuende über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um die oben beschriebenen Anforderungen an eine Tierhaltung sicherzustellen. Der oder die Tierhalterin bzw. der oder die Tierbetreuerin muss somit sachkundig sein.
Diese grundlegenden Pflichten betreffen alle Tierarten und somit auch alle Tierhalterinnen und Tierhalter, aber auch Personen, die Tiere lediglich betreuen und somit in ihrer Obhut haben. Die Bedürfnisse und Ansprüche an die Haltung sind je nach Tierart unterschiedlich. Für die Haltung einiger Arten wie landwirtschaftliche Nutztiere und Hunde gibt es spezielle rechtliche Regelungen.
Für alle Nutztiere gilt die Tierschutznutztierhaltungsverordnung. Dort werden allgemeine Angaben zur Nutztierhaltung gemacht und darüber hinaus gibt es spezifische Vorschriften für die Haltung von Kälbern, Legehennen, Masthühnern, Schweinen und Kaninchen.
Die Hundehaltung wird durch die Tierschutzhundeverordnung näher geregelt.
Für andere Tierarten gibt es jedoch keine speziellen gesetzlichen Vorgaben. Die so entstandene Lücke schließen verschiedene Gutachten, Leitlinien und Empfehlungen. Diese können als Sachverständigengutachten zur Auslegung des § 2 Tierschutzgesetz herangezogen werden, um Vorgaben zu Anforderungen an die Haltung von Tierarten zu machen, für die es bisher noch keine Spezialgesetze gibt.
So wurden z.B. im Auftrag des BMEL Gutachten und Leitlinien über Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren erarbeitet.
Besonders empfehlenswert ist auch ein Blick auf die Stellungnahmen und Merkblätter der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT)