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Gifttiere

Gifttiergesetz in Nordrhein-Westfalen

Das vom nordrhein-westfälischen Landtag im Juni 2020 beschlossene Gifttiergesetz (GiftTierG NRW) ist am 01. Januar 2021 in Kraft getreten.

Ziel des Gesetzes ist eine Regulierung der privaten Haltung von sehr giftigen Tieren, welche aufgrund ihrer starken Giftwirkung nach Bissen oder Stichen eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit und das Leben von Menschen darstellen können.

Dazu gehören alle Giftschlangenarten im engeren Sinne, bestimmte Skorpion- und Webspinnenarten sowie deren Unterarten und Kreuzungen. Eine Auflistung der betroffenen Gifttierarten ist im geltenden Gifttiergesetz hier nachzulesen:

https://url.nrw/GifttiergesetzNRW

Die Haltung und Neuanschaffung dieser Tiere ist seit dem 01.01.2021 verboten, bereits bestehende Haltungen konnten jedoch unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen fortgeführt werden.

Zwischen dem 01.01.2021 und 30.06.2021 mussten alle Halterinnen und Halter giftiger Tiere die Haltung unter Angabe von Art, Anzahl und Haltungsort beim LAVE (damals LANUV) melden. Zusammen mit dieser Meldung musste mitgeteilt werden, ob die Haltung fortgesetzt werden soll oder ob die Tiere abgegeben werden.

Fortgeführte Haltungen (sog. Bestandhaltungen)

Haltungspersonen, die alle Voraussetzungen für eine Fortführung der Haltung erfüllt haben und zur weiteren Haltung von Gifttieren berechtigt sind, sollten weiterhin darauf achten, dass

  • eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1.000.000 Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, auch für den Fall des Entweichens giftiger Tiere

aufrechterhalten wird und den gesamten aktuell gehaltenen Bestand umfasst. Der Nachweis des Abschlusses einer Versicherung kann noch bis zum 31.07.2021 erfolgen. Bei einem Wechsel der Versicherung sollte sichergestellt werden, dass auch der neue Versicherungsschutz alle entsprechenden Anforderungen des Gifttiergesetzes NRW abdeckt.

Weiterhin sind dem Landesamt folgende Änderungsmeldungen innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen:

  • jeder Wechsel des Haltungsortes,
  • der Tod oder
  • die Abgabe von Tieren der in § 2 Abs. 1 GiftTierG NRW genannten Arten an eine in § 1 Absatz 2 aufgeführte Stelle wie etwa Zoos oder spezielle Haltungseinrichtungen oder Personen, die nicht in Nordrhein-Westfalen ansässig sind. Ein Nachweis der Abgabe durch Unterschrift der übernehmenden Person oder Stelle ist erforderlich.