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Tiertransporte

 

Der Transport von Tieren stellt immer eine Belastung für die Tiere dar, er birgt viele Tierschutzrisiken und gehört daher zu den Spannungsfeldern des Tierschutzrechts. Vor allem Nutztiere werden im Laufe ihres Lebens transportiert, teils auch mehrfach und/oder über weite Strecken bis hin zum außereuropäischen Ausland. Die Stationen im Leben eines Nutztieres von der Aufzucht bis zur Schlachtung der Tiere werden in verschiedenen, oft räumlich voneinander entfernt liegenden Einrichtungen durchgeführt. Die zunehmende Spezialisierung der Landwirtschaft, die Konzentration auf große Betriebe und den Wegfall kleinerer Einrichtungen und Schlachthöfe sowie der Handel mit Tieren gehören zu den wesentlichen Gründen für nationale und internationale Tiertransporte. Tiertransporte sind stets mit Belastungen für die Tiere verbunden, da sie beim Transport mit einer i.d.R. unbekannten Umgebung, den Geräuschen und Bewegungen des Fahrzeugs, teils belastenden Klimabedingungen und in vielen Fällen auch mit unbekannten Artgenossen konfrontiert werden. Besonders Langstreckentransporte (länger als acht Stunden) sind unter Tierschutzgesichtspunkten kritisch zu sehen. Grundsätzlich gilt, dass Tiertransporte umso belastender sind, je länger sie dauern. Teilweise sind zudem die Ladedichten zu hoch und Versorgungsintervalle, z. B. zum Füttern, Tränken und Ruhen der Tiere, werden überschritten. Tiertransporte bei hohen Temperaturen beanspruchen die Anpassungsfähigkeit der Tiere stark, vor allem bei Langzeittransporten. Aber selbst kurze Transporte hierzulande können im Sommer zu einer erheblichen Belastung führen. Auch zu niedrige Temperaturen können in manchen Fällen problematisch sein. Der Transport von nicht landwirtschaftlich genutzten Tieren zu sportlichen Wettkämpfen oder die Mitnahme von Heimtieren im Reiseverkehr werden auch teilweise reglementiert, sind aber i.d.R. weniger problematisch.

Tierschutzrechtliche Grundlagen zum Tiertransport

Die nationale Tierschutztransport-Verordnung regelt den Tierschutz beim Transport in Ergänzung der EU-Verordnung 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängender Vorgänge. Der Grundsatz lautet dabei: „Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden können“. Es werden insbesondere Anforderungen an die Zulassung von Transportunternehmen und Transportfahrzeugen sowie an die Schulung des Personals (EU-einheitlicher Befähigungsnachweis bei Nachweis entsprechender Sachkunde) gestellt. Dabei werden Vorgaben gemacht, wie viele Tiere in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit wie lange transportiert werden dürfen, wie die Fahrzeuge ausgestattet sein und welche Ruhezeiten eingehalten werden müssen. Bei manchen Tierarten müssen außerdem spezielle Anforderungen beachtet werden.

Zulassung, Befähigungsnachweis und Kontrollen

Für Tiertransporte notwendige Zulassungen und Befähigungsnachweise werden auf Antrag bei Vorliegen aller notwendigen Voraussetzungen durch das örtlich zuständige Veterinäramt ausgestellt.

Transportunternehmer müssen für alle Strecken von mehr als 65 Kilometern eine Zulassung besitzen. Dies gilt auch für Landwirte, die eigene Tiere über Entfernungen von mehr als 65 km befördern wollen.  Um diese Zulassung zu erhalten, müssen die Antragsteller unter anderem nachweisen, dass sie über ausreichend und geeignetes Personal sowie über ausreichende und angemessene Ausrüstungen und verfügen und angemessen planen.

Nach Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 dürfen Straßenfahrzeuge, auf denen Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Geflügel (einschließlich Strauße) befördert werden, nur von Personen gefahren oder als Betreuer begleitet werden, die über einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verfügen. Dies gilt nicht für Personen, die Tiere, gerechnet ab dem Versandort bis zum Bestimmungsort, über eine Strecke von maximal 65 km transportieren. Für die Beförderung von anderen als den genannten landwirtschaftlichen Nutztieren ist kein Befähigungsnachweis vorgesehen.

Diesen Nachweis kann man nach Vorlage einer gültigen Sachkundebescheinigung vom örtlich zuständigen Veterinäramt erhalten. Die Sachkundebescheinigung kann nach umfassender Schulung in Fragen des Schutzes von Tieren beim Transport und nach erfolgreichem Absolvieren einer Prüfung bei einer durch die zuständigen Behörden zugelassenen unabhängigen Einrichtung erworben werden Kernpunkte der Sachkundeschulung sind dabei die Rechtsvorschriften, z.B. zu maximalen Fahrzeiten etc., aber auch der richtige Umgang mit den Tieren und ihre Pflege.

Für Langstreckentransporte (mehr als acht Stunden) müssen die eigesetzten Transportmittel zugelassen werden, das Transportunternehmen muss außerdem Einzelheiten zu den Verfahren, nach denen die Bewegungen der Fahrzeuge verfolgt und aufgezeichnet werden einreichen sowie Notfallpläne und den Nachweis, dass sie ein Satellitennavigationssystem einsetzen. Eine Liste der nach Artikel 11 der VO 1/2005 von deutschen Behörden zugelassenen Transportunternehmen und Transportmittel (also nur Typ 2-Zulassungen, weite Strecken) ist auf der behördeninternen Plattform FIS-VL eingestellt. Der Zugriff auf die Liste ist Behördenmitarbeitenden vorbehalten (nur Leserechte) und kann unter folgendem Link beantragt werden: https://fis-vl.bvl.bund.de/share/page/site/zulatt/dashboard

Für Tiertransporte von Nutztieren über lange Strecken müssen zudem Versorgungsstellen zur Verfügung stehen, die einer Zulassung bedürfen. Sie werden von der Europäischen Kommission veröffentlicht.

Die zuständigen Behörden müssen während der wichtigsten Phasen des Transports Kontrollen vornehmen. Bei Transporten im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Mitgliedsstaaten oder Drittländer prüft das zuständige Veterinäramt im Rahmen der Abfertigung ob die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorgaben bis zum Bestimmungsort sichergestellt werden kann (Routenplanung, Temperaturvorhersagen, Verfügbarkeit von Versorgungsstellen). Darüber hinaus können in jeder Phase des Transports Stichproben oder gezielte Kontrollen durchgeführt werden. Dabei arbeiten die Veterinärämter eng mit der Polizei zusammen, die regelmäßig bei Kontrollen auf den Autobahnen Tierschutzprobleme beim Transport feststellt. Bei tierschutzrechtlichen Tiertransportkontrollen prüft die zuständige Behörde die Gültigkeit der Zulassungen, die Zulassungsnachweise und die Befähigungsnachweise sowie die Eintragungen im Fahrtenbuch. Der Amtstierarzt prüft sowohl den Zustand der Transportfahrzeuge als auch den Zustand der Tiere im Hinblick auf ihre Transportfähigkeit für die Weiterbeförderung. Es werden die Einhaltung der zulässigen Transportdauer und die Zeiten zwischen der Transportverladung und der Abfahrt des Transportmittels überprüft. Bei Seetransporten sind auch der Zustand und die Konformität des Schiffes zu prüfen.

Alle in ein Drittland führenden Tiertransporte unterliegen bis zum Verlassen der EU den gemeinschaftlichen bzw. den jeweiligen nationalen Regelungen und werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten regulär überwacht. Darüber hinaus muss der Unternehmer auch sicherstellen, dass die europäischen tierschutzrechtlichen Vorgaben bis zum Bestimmungsort eingehalten werden, auch wenn dieser außerhalb der EU liegt.

Handbuch Tiertransporte – einheitliche Vorgehensweise

Um die tierschutzrechtlichen Regelungen zum Transport innerhalb Deutschlands einheitlich durchsetzen zu können, hat die Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz ein „Handbuch Tiertransporte“ erarbeitet und beschlossen. Das Handbuch wird laufend aktualisiert und auf der Homepage des FLI (Friedrich-Loeffler-Institut) veröffentlicht

Das Handbuch Tiertransporte enthält Vollzugshinweise (konkrete Auslegungshinweise und Checklisten) für die zuständigen Behörden. Diese helfen bei der rechtskonformen Umsetzung der einschlägigen tierschutzrechtlichen Regelungen beim Transport von Tieren und enthalten Hinweise, die einen einheitlichen Vollzug der EU-Tiertransportverordnung und der nationalen Tiertransportverordnung sicherstellen sollen.